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Mietgegenstand bzw. Fahrzeug
1. Mietgegenstand ist ein Bikeboard, dies ist ein Roller mit elektrischem Antrieb samt Zubehör. Verkehrsrechtlich ist dieses Fahrzeug in Österreich einem Fahrrad gleichgestellt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten.
B: Reservierungen / Storno
Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Reservierung telefonisch oder online durchzuführen. Die jeweilige Reservierung wird schriftlich bestätigt und gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 1 Tag widersprochen wird. Für das Storno einer Reservierung, die mehr als 30 Tage vor dem Miettermin erfolgt wird keine Stornogebühr verrechnet. Jede Stornierung eines Auftrages innerhalb von 30 Tagen werden 30% der Miete verrechnet.
C: Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der jeweilige Fahrer muss sich selbständig mit der Nutzung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung auf www.eltro-bikes.at) vertraut machen.
1. Der Mieter stellt sicher, dass der jeweilige Fahrer die nötige Einweisung erhält.
2. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, sowie zu rechtswidrigen Zwecken zu benützen, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in Österreich zu betreiben.
D: Mietpreis
1. Der Mietpreis bezieht sich auf unsere gültigen Preislisten und wird mit dem Mieter einvernehmlich in der Reservierungsbestätigung oder online vereinbart.
2. Im Mietpreis ist der Transport des Mietobjektes zum und vom Mieter nicht enthalten. Bei geführten Touren ist im Mietpreis die Betreuung, Einschulung und der Transport enthalten.
E: Zahlungsbedingungen
1. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen. Bei geführten Touren erfolgt die Zahlung vor Beginn der Tour.
2. Bei Anmietung kann eine verrechenbare Sicherheit in Höhe eines Zuschlages von 30% des zu erwartenden Mietpreises erhoben werden.
3. Der Mietpreis inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten. Davon abweichende Vereinbarungen sind in der Reservierungsbestätigung festzuhalten.
4. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.
5. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
F: Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug wird nur gewährt, wenn der Mieter eine solche vereinbart hat. Eine entsprechende Vereinbarung ist in der Reservierungsbestätigung auszuweisen.
2. Es besteht grundsätzlich jedoch keine Haftpflicht-und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt.
G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermeiter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung eines Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
H: Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nicht für Verletzung oder Tod des Fahrers. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist mit der 5-fachen Höhe des Mietentgeltes begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden durch unsachgemäße Verwendung des Mietobjektes. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
I: Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch die Vermieterin. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt.
3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 50,- inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten
c) Bergungs- und Rückführungskosten
d) Gutachterkosten
e) Wertminderung (technisch & merkantil)
f) den dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter
5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietobjektes gilt.
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung desr Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung des Vermieters drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang oder Absprache bekanntgemacht werden, zurückzugeben.
3. Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von zusätzlich 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter gefordert werden.
4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
6. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
7. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:
* nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
* gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
* mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
* unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
* die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Zubehör unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
K: Einzugsermächtigung des Mieters:
Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich, alle Mietkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
L: Datenschutzklausel
1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Vermieterin EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:
* Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern
* offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen
Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
2. Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
* Kreditkarteninstitute
* Anwaltsbüros
* Inkassoinstitute
* Fahrzeughersteller
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
* die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind.
* das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
* vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten die nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen die nicht bezahlt werden.
* das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
M: Allgemeine Bestimmungen
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist österreichisches Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
N: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gegenüber Kaufleuten gilt der Gerichtsstand Leoben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.